© hc consulting AG 12.2024

Widerspruch gegen PKV-Beitragserhöhung und Tarifwechsel

hc consulting AG bei Stiftung Warentest Finanztest

Update: BGH-Urteil

Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des OLG Köln (AZ. 9 U 138/19) die AXA vom 28.01.2020 und die Wirksamkeit einer Beitragserhöhung (BAP) in der privaten Krankenversicherung bestärkt einige PKV-Versicherte gegen PKV-Beitragsanpassungen Widerspruch einzulegen und zu klagen. Denn der Widerspruch gegen die Beitragserhöhung macht nur mit einer Klage Sinn. Hintergrund ist eine unter Umständen „nicht ausreichende Begründung“ der Beitragserhöhung. Es geht also nicht darum, ob die Ausgaben der Versicherung tatsächlich gestiegen sind, sondern um die formale Frage, ob dem Versicherten die realen Kostensteigerungen ausreichend erklärt wurden. Bei der Frage der korrekten formalen Begründung der PKV-Beitragserhöhungen handelt es sich um die zweite Runde von Klagen gegen die PKV in diesem Zusammenhang. In der ersten Runde drehten sich die Klagen um die Unabhängigkeit der von der BaFin beauftragten Treuhänder. Auch hier ging es um Formalitäten, nicht um die Frage ob die BAP vom Grunde her gerechtfertigt ist bzw. war. Diese Runde ging an die PKV (Az. IV ZR 255/17). Besonders interessant sind solche Klagen und Widersprüche für Rechtsanwälte und angeblich objektive Websites, welche als „Affiliate“ bezeichnete Werbe-Links an diese Anwälte verkaufen. Die Begründungen und Erläuterungen der privaten Krankenversicherungen zu den Beitragserhöhungen sind nach unseren Beobachtungen in den letzten Jahren bereits umfangreicher und genauer geworden und dürften einer gerichtlichen Überprüfung umso mehr standhalten. Hinzugekommen ist ein gleich lautendes Urteil durch das Landgericht Frankfurt am Main gegen die Barmenia (2–23 O 198/19) vom 16.04.2020.

Ein Widerspruch gegen PKV-Beitragserhöhungen ist also möglich, ändert allerdings nichts an den tatsächlich steigenden Kosten im Gesundheitswesen und den daraus resultierenden Beitragserhöhungen bei den Krankenversicherungen. Übrigens sind die Beiträge für eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) in den letzten 10 Jahren stärker als die Beiträge in der PKV angestiegen. Wie wäre es mit einem Widerspruch gegen eine GKV-Beitragserhöhung mit anschließender Klage gegen die GKV?

PKV-Tarifwechsel § 204 VVG

Viel besser als der Widerspruch gegen die PKV-Beitragserhöhung mit unsicheren Klagen ist die Nutzung der bereits vorhandenen und verbrieften Rechte mit einer Tarifoptimierung und dem entsprechenden Tarifwechsel gem. § 204 VVG. Der § 204 VVG ist absolut verbraucherfreundlich formuliert und bietet jedem PKV-Versicherten das Recht auf einen Wechsel in jeden (günstigeren) Tarif seiner bestehenden privaten KV. Ein Widerspruch gegen die PKV-Beitragserhöhung und ein Tarifwechsel kann gleichzeitig durchgeführt werden. Einzig der PKV-Tarifdschungel und die nicht besonders hilfsbereite Versicherung stehen im Wege. Der von der Versicherung unabhängige Versicherungsmakler steht auf der Seite seines Kunden und holt das Beste aus den vorhandenen Optionen für seinen Kunden heraus. Alle erworbenen Rechte aus dem PKV-Vertrag bleiben bestehen. Die Beratung muss dabei immer zu 100 % kostenlos erfolgen. Siehe zum PKV-Tarifwechsel und zur Beratung der hc consulting AG auch die Stiftung Warentest Finanztest in den Veröffentlichungen der letzten Jahre.

hc consulting berät Versicherte dieser PKVs vollumfänglich und immer zu 100 % kostenlos:

Allianz, ARAG, AXABarmeniaBBKK, GeneraliContinentaleDBVDeutscher Ring, DKVGothaer, HallescheHanse Merkur, InterNürnbergerMünchener VereinR+VSignal IdunaSDKUKV, uniVersa;   Ausnahmen