© hc consulting AG 12.2024

Was tun, wenn der Beihilfeanspruch entfällt?

Private Krankenversicherung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Der PKV-Tarifwechsel erfordert eine sensible Auswahl


Die Gestaltung der privaten Krankenversicherung für ehemalige oder entlassene Beamte und Angehörige, Beamte auf Zeit, Banker, Politiker, Richter, Professoren oder Soldaten nach Ende der freien Heilfürsorge ist eine wichtige Angelegenheit. Aus Tarifen mit etwa 50 % oder 30 % Versicherungsleistung müssen 100 % Versicherungsumfang gestaltet werden. Und das häufig im fortgeschrittenen Alter. Wer jahrelang PKV-Beiträge für eine Teil-Versicherung bezahlt hat, der hat auch nur einen Teil der erforderlichen Alterungsrückstellungen gebildet. Eine Frist von 6 Monaten nach der Änderung oder dem Wegfall des Beihilfeanspruchs ist wegen des Vermeidens einer Risikoprüfung unbedingt einzuhalten. Wann diese Frist beginnt, wird von den privaten Krankenversicherungen unterschiedlich kommuniziert. Hier empfiehlt sich eine Absicherung „mit Gürtel und Hosenträger“.

Für diese Situation hat der Gesetzgeber bestens und im Sinne der PKV-Versicherten mit dem § 199 Abs. 2 VVG vorgesorgt. Hier ist geregelt, dass die Erweiterung der privaten Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich ist. Das ist ganz entscheidend.

199
VVG Beihilfeempfänger:

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Einige Komplikationen sind zu beachten: Die PKV darf das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Änderung des PKV-Tarifs bzw. das aktuelle Lebensalter (BGH IV ZR 175/05) bei der Kalkulation der neuen Beiträge nach der Umstellung berücksichtigen. Die PKV-Altersrückstellungen sind im Vergleich zu einem „normalen“ Vertragsverlauf geringer, besonders deshalb sollte die Tarifauswahl vorsichtig erfolgen. Wer etwa heute eine eher hohe Selbstbeteiligung und im Alter eine geringere SB bevorzugt, der sollte genau planen. Den Segen des § 199 VVG kann man nur einmal in Anspruch nehmen.

Neu hinzukommende Vertragsteile wie zum Beispiel ein Tagegeld als Verdienstausfall unterliegen einer Gesundheitsprüfung, § 199 VVG greift nicht. Der Wegfall der Beihilfe ist eine anspruchsvolle Situation. Einmal gemachte Fehler können oft nicht mehr korrigiert werden. Wir beraten vollumfänglich und zu 100 % kostenlos. Unser Spezialist hat mehr als 30 Jahre Erfahrung mit der privaten Krankenversicherung. Die hc consulting AG ist Marktführer in der kostenlosen PKV-Tarifoptimierung mit dem Tarifwechsel gem. § 204 VVG. Siehe auch die Stiftung Warentest Finanztest zum Thema.

BGH IV ZR 175/05