© hc consulting AG 11.2024

Unser Angebot ist garantiert zu 100 % werbefrei

Sie werden von uns und/oder von Dritten niemals Werbung erhalten. Das beinhaltet nicht nur Versicherungs- oder Finanzprodukte, sondern jede denkbare Art von Produkten und jede Art von Werbung. Ihre Daten sind bei uns unter Verschluss.

Sämtliche Daten werden von uns ausschließlich zum Einholen von Tarifvorschlägen zu der von Ihnen gewünschten PKV-Tarifoptimierung und zum aktuellen Zeitpunkt verwendet.

Unsere Arbeit wird ausschließlich durch die bereits bezahlten Verwaltungskosten der privaten Krankenversicherung finanziert. Es entstehen keine, wie auch immer formulierten Zusatzkosten. Viele unserer Kunden betreuen wir auf diese Weise vollumfänglich zur PKV seit mehr als 25 Jahren. Wir arbeiten für unsere Kunden kostenlos und verlangen keinerlei Gebühren. Der Betreuungsauftrag für Ihre PKV an uns ist täglich kündbar.

 

Unsere eigene Datenschutzerklärung lautet:

„Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Den Umgang mit sensiblen Informationen wie zum Beispiel den Gesundheitsfragen sind wir als Versicherungsmakler seit Jahrzehnten gewohnt. Auch Kontaktdaten und allgemeine Auskünfte sind bei uns unter Verschluss. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Wir verkaufen keine Daten und wir kaufen keine Daten. Unsere gesamte Website ist zertifiziert und SSL-verschlüsselt. Der Serverstandort ist in Deutschland.

Rechtsprechung zum Datenschutz:

Der BGH hat entschieden (VIII ZR 53/09 vom 10.02.2010), dass auch ein selbstständiger Versicherungsvertreter (auch: Versicherungsmakler) (§§92,84HGB) zu den nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört.

Der BGH begründete sein Urteil (10. 2. 2010 – VIII ZR 53/ 09) damit, dass bei einer privaten Personenversicherung nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt sind, sondern dass auch wirtschaftliche Verhältnisse des Einzelnen durch das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und § 203 StGB geschützt sind. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gehört auch der Umstand, dass finanzielle Vorsorgemaßnahmen zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken getroffen worden sind. Der Gesetzgeber habe laut BGH zufolge einen umfassenden Schutz der Betroffenen gewollt, so dass zu den Angehörigen der Versicherungsunternehmen auch die Mitarbeiter gehören, die mit der Anbahnung, Abwicklung oder Verwaltung solcher Versicherungsverträge befasst sind. Zu diesen Mitarbeitern gehören demzufolge vor allem die selbständigen Versicherungsvertreter, die sich damit bei einem Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten strafbar machen können.

Unabhängig von etwaigen Geheimnispflichten nach dem StGB sind jedoch die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen dem Datengeheimnis nach § 5 BDSG unterworfen. Das Datengeheimnis besagt, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Unter den Begriff der Verarbeitung gehört auch das Übermitteln von Daten (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG). Dem Datengeheimnis nach § 5 BDSG unterliegen daher auch Versicherungsmakler. Die unbefugte Weitergabe von Daten stellt einen Bußgeldtatbestand und bei Handeln mit Bereicherungsabsicht einen Straftatbestand dar.

An diese Grundlagen halten wir uns.“