Die sogenannten Maklerusancen sind die Basis für die Finanzierung eines externen PKV-Beraters und somit auch die Grundlage des kostenlosen Tarifwechsels der hc consulting AG in der privaten Krankenversicherung.
Maklerusancen als Handelsbräuche sind durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte für bestimmte Geschäftszweige. Sie sind keine Rechtsnormen, aber gemäß § 346 HGB bei der Auslegung kaufmännischer Handlungen und Unterlassungen zu beachten. Handelsbräuche sind zwischen Kaufleuten rechtlich verbindlich, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Sie verdrängen dispositives Gesetzesrecht, sind also autonomes kaufmännisches Recht. Im konkreten Fall folgt daraus also, dass es sich um Auslegungsgrundsätze zu Gunsten Dritter handelt. Ein PKV-Kunde kann sich einen Berater seiner Wahl aussuchen, die Bezahlung erfolgt durch die Versicherung.
Die dem PKV-Makler erteilte Vollmacht begründet einen vertraglichen Anspruch des Versicherten gegenüber der hc consulting AG, auch wenn die Leistung kostenlos ist.
Die hc consulting AG erfüllt die Ansprüche der privaten Krankenversicherungen an die geforderte Beratungsqualität und wird deshalb von folgenden PKV-Gesellschaften aus den Verwaltungskosten direkt bezahlt:
Allianz, Alte Oldenburger, ARAG, AXA, Barmenia, Bayrische Versicherungskammer, Central-Generali, Continentale, Deutscher Ring, DKV, Gothaer, Hallesche, Hanse Merkur, Inter, Münchener Verein, Nürnberger, R+V, Signal Iduna, SDK, UKV, uniVersa.
Den Versicherten entstehen niemals Kosten. Gleichzeitig kann der Versicherte von der hc consulting AG eine vollständige Beratungsleistung zur privaten Krankenversicherung und zum Tarifwechsel verlangen. Durch die Erteilung der PKV-Maklervollmacht hat der Versicherte also keine Pflichten, wohl aber Rechte.