Private Krankenversicherung für Kinder

In Deutschland leben etwa 11 Millionen Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren. Von diesen Kindern sind 1,6 Millionen voll privat krankenversichert (PKV).
Ob ein Kind in einer privaten Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert werden muss, hängt von der Versicherung der Eltern und vom Verdienst ab. Das Kind wird bei dem Elternteil mit dem höheren Einkommen versichert.

Zum Zeitpunkt der Geburt ist das Kind bis einschließlich der ersten U1 Untersuchung bei der Mutter automatisch beitragsfrei mitversichert. Die U1 Untersuchung zählt noch zur Entbindung. Bei dieser Untersuchung direkt nach der Geburt werden die Atmung, der Herzschlag, die Farbe der Haut, die Muskulatur und der Bewegungsapparat überprüft. Innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt muss das Baby dann in einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung angemeldet werden. Die Krankenversicherungspflicht in Deutschland gilt auch für Kinder. Der gesetzlich privilegierte Versicherungsschutz der PKV für das Neugeborene wird als Kindernachversicherung bezeichnet.
Die Kinder-Krankenversicherung wird von PKV und GKV angeboten.

 

Private Krankenversicherung für Kinder

Ist mindestens ein Elternteil privat versichert und verfügt der privat versicherte Elternteil auch noch über das höhere Einkommen, muss das Kind ebenfalls privat versichert werden. In der privaten Kinderkrankenversicherung gibt es keine automatische Nachversicherung des Neugeborenen. Gemäß § 198 Versicherungsvertragsgesetz kann die Aufnahme des Neugeborenen innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin rückwirkend beantragt werden.
Bei der privaten Krankenversicherung des jeweiligen Elternteils herrscht Kontrahierungszwang, das heißt das Neugeborene muss aufgenommen werden, zu einem ganz normalen Tarifbeitrag und ohne jegliche Erschwernis. Voraussetzung hierfür ist, dass der privat versicherte Elternteil seit mindestens drei Monaten in der privaten Krankenversicherung versichert ist und der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und umfassender ist als der des privat versicherten Elternteils.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen beginnt ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung. Alle Folgekosten, z.B. auch mögliche Behinderungen müssen von der privaten Krankenversicherung lebenslang übernommen werden. Die private Krankenversicherung für ein Neugeborenes ist immer beitragspflichtig, eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nicht. Der Beitrag für ein Neugeborenes ist in der PKV in der Regel niedriger als in der GKV und wird bei Angestellten zur Hälfte vom Arbeitgeber mitgetragen.

Eine private Krankenversicherung für Kinder sollte am besten bei der PKV der Eltern abgeschlossen werden. Alle privaten Versicherungen bieten Tarife für Kinder an.

Möchte Sie Ihr Kind in einer anderen PKV versichern, so ist auch das bei vielen privaten Anbietern möglich.

 

Versichertenstruktur der PKV

Gesetzlich versichert mit privater Zusatzversicherung

Bei Kindern mit einer Krankenversicherung in der GKV gibt es die Möglichkeit eine private Krankenzusatzversicherung von Geburt an einzuschließen.
Eine Krankenzusatzversicherung setzt sich aus einzelnen Leistungsbausteinen zusammen, diese sind individuell kombinierbar. Möglich sind ambulante, Zahn- und stationäre Zusatztarife. Chefarzt im Krankenhaus, 2-Bett-Zimmer, Rooming-in (die Übernachtung eines Elternteils mit dem erkrankten Kind im Krankenhaus) und ambulante OPs kosten für ein Neugeborenes bis zum 11. Lebensjahr weniger als 10 EURO monatlich. Die privaten Krankenzusatzversicherungen unterliegen einer dreimonatigen Wartezeit, bevor die erste Leistung in Anspruch genommen werden kann. Nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (z.B. U1 Untersuchung) kann auf die Wartezeit verzichtet werden. Die private Zusatzkrankenversicherung wird nur von der PKV angeboten und ist unumstritten ein sehr wichtiger Baustein im Gesundheitswesen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Ob ein Kind in der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden kann oder muss, wird im fünften Buch der Sozialgesetzgebung geregelt. Wenn beide Elternteile versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird das Neugeborene in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.

 

 

Kinder-Krankenversicherung