Wer unzufrieden mit seiner privaten Krankenversicherung ist, der denkt vielleicht über den Wechsel aus seiner bestehenden PKV in eine andere PKV nach. Sollte ein früher Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die PKV ein Fehler gewesen sein, so lässt sich diese Entscheidung nicht mit einem Wechsel der Versicherung heilen. Einer der Gründe für den Rat gegen den Wechsel der PKV ist der Verlust aller oder eines Teils der Alterungsrückstellungen (Altersrückstellungen).
Fast genauso schwer wiegen weitere Nachteile beim PKV-Wechsel: Ein neues Eintrittsalter, neue Gesundheitsprüfung, neue Vertriebskosten, immer ein Unisex-Tarif (Standardtarif und Bisex-Tarife nicht mehr möglich). Im Übrigen gilt für alle PKVs die gleiche gesetzliche Kalkulationsverordnung und die Erkenntnis, dass die Menschen über einen längeren Zeitraum betrachtet, die gleichen Krankheiten und somit auch die gleichen Ausgaben für Kosten im Gesundheitswesen haben. Egal in welcher Versicherung sie versichert sind. Am Ende werden sich eventuelle Beitragsvorteile der einen oder anderen privaten Krankenversicherung wieder aufheben und es bleiben nur die oben genannten Nachteile. Kürzere Versicherungslaufzeiten führen im Alter zu höheren PKV-Beiträgen.
Viel besser ist die Tarifoptimierung innerhalb der bestehenden Versicherungsgesellschaft mit dem PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG, denn hier bleiben alle Rechte bleiben bestehen. Siehe auch unten das Gesundheitsministerium zum Thema PKV wechseln und Alterungsrückstellungen.
Das Bundesministerium für Gesundheit schreibt zum PKV-Wechsel, zum PKV-Tarifwechsel und zu den Alterungsrückstellungen:
„Privatversicherte bilden sogenannte Alterungsrückstellungen, mit denen die typischerweise höheren Kosten im Alter „geglättet“, das heißt, über den gesamten Lebenszyklus verteilt werden. Bis 2008 konnten Versicherte bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens ihre Alterungsrückstellungen nicht übertragen, sondern mussten sie neu aufbauen. Faktisch führte dies in der Vergangenheit dazu, dass ein Wettbewerb um Bestandskunden in der privaten Krankenversicherung nicht stattfand. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Übertragbarkeit bereits gebildeter Alterungsrückstellungen für ab 1. Januar 2009 neu abgeschlossene Verträge eingeführt.
Beim Tarifwechsel innerhalb eines Unternehmens können die Alterungsrückstellungen in voller Höhe übertragen werden. Dies gilt sowohl für einen Wechsel in den Basistarif als auch für den Wechsel in andere Tarife des Unternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz.
Bei einem seit dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vertrag ist ein Wechsel in den Basistarif desselben oder eines anderen Versicherers dauerhaft unter Mitnahme der Alterungsrückstellung möglich. Auch der Wechsel in einen anderen Tarif bei einem anderen Versicherungsunternehmen ist seither unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen möglich; allerdings besteht dann kein Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen. Das alte Unternehmen ist zur Mitgabe der Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs verpflichtet, auch wenn der Versicherte in einen sonstigen Tarif wechselt. Beim Wechsel innerhalb des Unternehmens (PKV-Tarifwechsel) wird die Alterungsrückstellung weiterhin in voller Höhe übertragen.
Personen mit einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Vertrag haben das Recht, in den Basistarif desselben Unternehmens zu wechseln, wenn sie ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Rente oder Beamtenpension beziehen oder aber finanziell hilfebedürftig sind. Sie können die Alterungsrückstellung in voller Höhe in den neuen Vertrag übertragen.“
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