© hc consulting AG 07.2024

PKV-Tarifwechsel und Beitragsrückerstattung

Bei der Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung gem. § 204 VVG und dem entsprechenden Tarifwechsel bleiben erworbene Rechte im neuen Tarif erhalten. Hierzu gehören nicht nur etwa die wertvollen Altersrückstellungen oder das ursprüngliche

Eintrittsalter mit dem damals festgestellten Gesundheitszustand, sondern auch die Anzahl der (schadenfrei) zurückgelegten Versicherungsjahre. Das ist u.a. wichtig bei Zahnstaffeln. Im neuen Tarif wird man so gestellt, dass eine Zahnstaffel im neuen Tarif nicht mehr zum Tragen kommt. Auch für eine Beitragsrückerstattung (BRE) und die dafür zurückgelegten schadenfreien Jahren im alten Tarif gilt diese Regel der „Besitzstandswahrung“. Wer zum Beispiel seit drei Jahren keine Rechnungen bei seiner PKV zur Erstattung eingereicht hat und den Tarif wechselt, wird auch im neuen Tarif so gestellt als habe er seit drei Jahren keine Leistungen beansprucht. Das Recht auf die Beitragsrückerstattung bleibt vollständig bestehen. Voraussetzung für BRE ist natürlich, dass der neue Tarif überhaupt eine Erstattung für leistungsfreie Jahre vorsieht. Bei der Beitragsrückerstattung gibt es grundsätzlich drei Varianten: Es ist keine BRE vorgesehen, die BRE ist vertraglich garantiert oder die BRE wird jährlich neu vom Vorstand der PKV beschlossen und kann auch ganz wegfallen. Das letztere kommt immer häufiger vor, die Versicherungen setzen ihre Mittel lieber direkt zur Limitierung von Beitragsanpassungen ein. Unser Fazit: Bei der Tarifauswahl sollte die Beitragsrückerstattung zunächst keine Rolle spielen. Der Tarif muss auch ohne eine, meist nicht garantierte, BRE attraktiv sein. Kommt es zu einer Rückerstattung von Beiträgen nach schadenfreien Jahre, so ist das ein zusätzliches Plus, vielleicht das Zünglein an der Waage für die Entscheidung zu einem bestimmten Tarif. Bei Angestellten ist die BRE wichtiger als bei Selbstständigen. Man sollte aber nicht vergessen: Die Beitragsrückerstattung verspricht dem Versicherten lediglich, das eigene vorher eingezahlte Geld (eventuell) zurückzuerhalten.