In der Vergangenheit haben die meisten privaten Krankenversicherungen bei einem Tarifwechsel gem. § 204 VVG mit einem vom Versicherten verlangten Verzicht auf die Mehrleistungen im neuen Tarif auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet und den neuen Tarif, wie gewünscht, mit einem Leistungsausschluss (LA) policiert. Dieses Vorgehen der Versicherungen war durchaus im Interesse der Kunden. Ziel einer Tarifoptimierung mit Tarifwechsel ist ja in der Regel eine Beitragsreduzierung und nicht unmittelbar eine Mehrleistung. Aus Sicht der Versicherer ist ein freiwilliger Verzicht auf die Mehrleistungen im neuen Tarif nicht gewünscht, macht doch die Leistungsabrechnung im Hybridtarif mehr Arbeit und ein Risikozuschlag (RZ) ist besser für die Bilanz. Aus Sicht des PKV-Versicherten kann ein Mehrleistungsverzicht durchaus sinnvoll sein. Vor der Entscheidung sollte aber immer eine genaue Prüfung aller Optionen und Folgen stehen. Den Mehrleistungsverzicht bekommt man nie wieder aus dem Vertrag heraus und nimmt diese Einschränkung auch bei einem zukünftigen, erneuten Tarifwechsel mit.
Praxis bei Mehrleistungsausschluss ändert sich
Diverse Klagen gegen die privaten Krankenversicherungen wegen der Unabhängigkeit des BaFin-Treuhänders bei der Prüfung der Kalkulation zu PKV-Beitragserhöhungen oder zur Zeit aktuell zu den ausreichend umfangreichen Begründungen der Beitragsanpassungen zwingen den Versicherungen immer mehr Dokumentations- und Beratungspflichten auf. Zu Recht hat das Versicherungsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung gegenüber dem (schwachen) Verbraucher eine besondere Beratungspflicht.
Hier der Auszug eines Schreibens einer PKV an einen Kunden zum Tarifwechsel mit dem Verzicht auf die Mehrleistungen im Zieltarif: „Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist ein Leistungsausschluss hinsichtlich der Mehrleistungen nicht auf bereits vorliegende Diagnosen beschränkt, sondern erfasst die Mehrleistungen des neuen Tarifs in ihrer Gesamtheit. Ein Risikozuschlag ist hingegen in angemessener Höhe zu bestimmen und beschränkt sich auf die tatsächlich vorhandenen Diagnosen. Wir benötigen somit in jedem Fall vorab die Gesundheitsangaben auf dem/den beiliegenden Vordruck/en. Dies ist auch erforderlich, damit wir unserer Beratungspflicht in vollem Umfang nachkommen können. Erst die Ermittlung eines evtl. Zuschlages lässt eine Bewertung zu, ob ein Leistungsausschluss für alle Mehrleistungen mit allen negativen Folgen eine sachgerechte Alternative sein kann.“ Der Verzicht auf die Mehrleistungen zur Abwehr eines neuen Risikozuschlages beim Tarifwechsel § 204 VVG ist ein Meisterstück des Gesetzgebers und absolut im Sinne der Versicherten der privaten KV. Jeder Kunde hat so das Recht, jederzeit in jeden Tarif seiner PKV zu wechseln. Wichtig ist dabei eine sorgfältige Prüfung.
Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel ist kein Problem
Wer hat schon gerne Prüfungen oder gar Gesundheitsprüfungen? Eine Gesundheitsprüfung bedeutet aber nicht einen Besuch beim Arzt mit einer Untersuchung. Man kann selber die von der PKV vorgegebenen Fragen beantworten. In Frage steht nicht die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung, sondern nur die Differenz zwischen der bereits bestehenden Versicherungsleistung und der Mehrleistung im neuen Tarif. Alle bereits erworbenen Rechte bleiben vollständig bestehen. Sind der Versicherung bereits alle Erkrankungen der Vergangenheit bis zum Umstellungsantrag bekannt, so wird die Sache noch einfacher. Bei der Mehrzahl der zu prüfenden PKV-Tarife ist ohnehin keine Gesundheitsprüfung erforderlich, die Leistungen sind entweder gleich oder geringer.
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BGH-Urteil Mehrleistung bei Tarifwechsel
Wir beraten Versicherte dieser privaten Krankenversicherungen:
Allianz, ARAG, AXA, Barmenia, BBKK, Generali, Continentale, DBV, Deutscher Ring, DKV, Gothaer, Hallesche, Hanse Merkur, Inter, Nürnberger, Münchener Verein, R+V, Signal Iduna, SDK, UKV, uniVersa; Ausnahmen