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PKV-Tarifwechsel durch COVID-19 komplizierter?

Bei einer Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung mit einem entsprechenden Tarifwechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen gem. § 204 VVG kommt es regelmäßig zu der Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand. Im Jahr 2016 hat der BGH diese Praxis bereits bestätigt. Vorweg: PKV-Kunden sollten sich auf keinen Fall von eventuellen Gesundheitsfragen bei der Wahl eines neuen Tarifs beeinflussen lassen. Erstens besteht grundsätzlich die Möglichkeit in den Genuss der Mehrleistungen zu kommen, zweitens können diese über kleine und angemessene Zuschläge erkauft werden und drittens gibt es gem. § 204 VVG das Instrument des Verzichts auf diese Mehrleistungen.

Infektionskrankheit COVID-19

Jetzt gibt es die ganz neue Erkrankung COVID-19, ausgelöst vom Coronavirus SARS-CoV-2. Da die Risikoprüfer der privaten Krankenversicherungen wohl nicht zu den Corona-Leugnern gehören, stehen sie vor dem Problem, die Folgen und Risiken einer überstandenen COVID-19-Infektion einzuschätzen. Problematisch sind insbesondere die fehlenden Daten zur langfristigen Entwicklung des Gesundheitszustandes nach der Infektion. Logischerweise ist bei einer noch nicht vollständig ausgeheilten Infektion die Hinzuversicherung von weiteren PKV-Leistungen nicht möglich. Unsere Vermutung lautet, dass bei der Diagnose „COVID-19, vollständig ausgeheilt, ohne Beschwerden und ohne Behandlung“ eine Erweiterung der bestehenden PKV bis auf Weiteres ausgeschlossen ist. Sind die Folgen einer Erkrankung nicht genau zu kalkulieren, so wird die Versicherungswirtschaft COVID-Risiken ablehnen. Es bleibt eine Tarifauswahl mit nahezu vergleichbaren oder Minderleistungen oder der Verzicht auf die Mehrleistungen. Das alles trifft auf den PKV-Tarifwechsel und den Neuabschluss von PKV-Vollversicherungen zu. Offizielle Aussagen der PKV zur Risikoprüfung und COVID-19 hören sich optimistischer an, wir glauben das aber bis zu einer Verbesserung der Datenlage nicht so richtig. Hier ein Beispiel für die aktuellen Corona-Annahmerichtlinien einer PKV:

„Ist die Behandlung oder angeordnete Quarantäne beendet und der Kunde (wieder) gesund, unterscheidet man zwei Fälle:

Hatte der Kunde einen Krankheitsverlauf ohne Komplikationen? Dann ist er ab dem ersten Tag nach Abschluss der Behandlung ohne Erschwernisse versicherbar.

Hatte der Kunde einen Krankheitsverlauf mit Komplikationen? Dann ist er weitere sechs Monate nach Abschluss der Behandlung nicht versicherbar und danach ohne Erschwernisse versicherbar.“

Hat man sich das Virus eingefangen, ist sich aber wegen fehlender Symptome und fehlender ärztlicher Bestätigung darüber nicht im Klaren, so hat man aus Sicht einer PKV-Gesundheitsprüfung keine Erkrankung und kann diese dann auch nicht angeben.

Wer ist betroffen?

Bis 15. Januar 2021 sind immerhin schon weit mehr als 2 Millionen COVID-19-Erkrankungen in Deutschland registriert worden. In jedem Fall werden am Ende viele Millionen Deutsche eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, mit oder ohne Folgeschäden. Ist der Anteil der Infizierten an der gesamten Bevölkerung zum Ende der Pandemie sehr hoch, bleibt der privaten Krankenversicherung nur noch das Einpreisen der zusätzlichen Kosten in die Beiträge. Dann ist alles wieder beim Alten.

Kostenloser PKV-Tarifwechsel möglich bei:

Allianz, ARAG, AXABarmeniaBBKK, GeneraliContinentaleDBVDeutscher Ring, DKVGothaer, HallescheHanse Merkur, InterNürnbergerMünchener VereinR+VSignal IdunaSDKUKV, uniVersa;   Ausnahmen