Ein Tarifwechsel gem. § 204 VVG innerhalb einer bestehenden privaten Krankenversicherung darf und kann nicht durch den Versicherer abgelehnt werden. Möglich ist allerdings, dass die Tarifoptimierung und der Tarifwechsel nicht in der gewünschten Form durchgeführt werden kann. Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine Ablehnung des gewünschten Tarifwechsels.
204 VVG sagt: „Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt.“
Warum haben Versicherte der privaten KV dann teilweise doch den Eindruck, der von ihnen gewünschte Tarifwechsel in den ausgewählten Zieltarif wurde abgelehnt?
204 VVG sagt aber auch: „Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.“ Was bedeutet das? Ist die Versicherungsleistung im Zieltarif zum Beispiel in allen Bereichen schlechter, aber in einem kleinen Teil besser als im bestehenden Tarif (etwa eine kleinere Selbstbeteiligung), dann darf die PKV für die Differenz zu dieser Mehrleistung eine Risiko- bzw. Gesundheitsprüfung durchführen. Im Übrigen ist das im Sinne eines jeden Versicherten. Bekommt eine private KV neue und ungünstige Risiken in den Versicherungsbestand, zahlen am Ende die Versicherten die daraus entstandenen Mehrkosten.
Ist also der eigene Gesundheitszustand abweichend vom Durchschnitt in der entsprechenden Altersgruppe, bietet die Versicherung für die Mehrleistung im Zieltarif einen Risikozuschlag an. Es entsteht das Gefühl, der Tarifwechsel wurde abgelehnt. In diesem Fall greift aber eine entscheidende Regelung des § 204 VVG: „der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.“ Das Angebot eines Risikozuschlages kann aber durch den Versicherten dahingehend überprüft werden, indem durch die Vorlage von Attesten und eigenen Aussagen die Risikoeinschätzung des Versicherers beeinflusst wird.
Verdeckte Ablehnung des Tarifwechsels
Genauso wichtig wie eventuelle Risikozuschläge für Mehrleistungen ist die verdeckte Ablehnung vom Wunsch nach einem PKV-Tarifwechsel. Das bedeutet, der Versicherte erfährt nichts vom Bestehen eines genau für ihn passenden und günstigeren Zieltarifs. Wendet sich der PKV-Kunde ohne den erfahrenen Tarifwechsel-Profi (wie die hc consulting) an seine private Krankenversicherung mit dem Wunsch der Kostensenkung, so wird z.B. gerne unter dem Deckmantel der Leitlinien des PKV-Verbandes zum kundenorientierten Tarifwechsel und der sich daraus ergebenden besonderen Qualität der Beratung der Versicherung, nur ein Teil der vorhandenen Tarifwechseloptionen preisgegeben.
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