Die Gesellschaften der privaten Krankenversicherungen bieten Tarife mit unterschiedlichen Erstattungssätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) an. In der jeweiligen Gebührenordnung wird jede Handlung des Arztes genau beschrieben. Kostet zum Beispiel eine Beratung 5,00 € im einfachen Satz (1,0), liegt der Regelhöchstsatz der GOÄ mit dem 2,3-fachem bei 11,50 € u.s.w..
Der 2,3-fache Satz der GOÄ und der GOZ ist bei Ärzten sehr beliebt. Obwohl die Regelleistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen Satz liegen sollten, rechneten 83,46 % der Ärzte bei der ambulanten Behandlung den 2,3-fachen Satz ab (ÄrzteZeitung). 8,34 % der Rechnungen lagen beim 3,5-fachen Satz. Rechnet der Arzt über den 2,3-fachen Satz ab, muss er dies jedes Mal individuell begründen.
Der 3,5-fache GOÄ/GOZ Gebührenordnungssatz ist die Obergrenze. Möchte der Arzt über den 3,5-fachen Satz hinaus abrechnen, muss der Patient eine individuelle Honorarvereinbarung unterschreiben. 0,18 % (null, eins acht) der Rechnungen lagen über dem 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte.
Vergleicht man die GOÄ für Privatpatienten mit den Kosten eines Kassenpatienten, so liegen die GKV-Kosten etwa beim 1,0-fachen Satz. GOÄ und GOZ gelten nur in Deutschland.
Die Schadensquote der privaten Krankenversicherungen liegt bei etwa 80 %. Das heißt, 80 % der Einnahmen werden in Form von Versicherungsleitungen wieder ausgezahlt.
Die Verwaltungskosten der PKV betragen ca. 2,4 % der Einnahmen.
Sollten Sie im Rahmen eines kostenlosen PKV-Tarifwechsels darüber nachdenken, von einem Tarif ohne Begrenzung durch die Gebührenordnung in einen Tarif mit Begrenzung auf den 3,5-fachen Satz zu wechseln, geben diese Zahlen eine Entscheidungshilfe.