Der Standardtarif (STN) der privaten Krankenversicherung steht langjährig PKV-Versicherten mit einem geringen Einkommen ab dem 55ten Lebensjahr offen
Der günstige Standardtarif kann mit dem teuren Basistarif (BTN) verglichen werden
Von 9 Millionen PKV-Kunden sind nur 50.000 Versicherte im Standardtarif
In der Praxis spielt der Standardtarif (STN) keine große Rolle. Das kann man schon an der geringen Anzahl von ca. 50.000 Versicherten, gerechnet über alle PKV-Gesellschaften und einen längeren Zeitraum betrachtet, ablesen. Eingeführt wurde der Standardtarif als Notbremse für die PKV-Beiträge im Alter. Beste Eigenschaft des STN ist die Beitragsbegrenzung nach oben auf den jeweiligen Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). In 2020 sind das etwa 780 € im Monat. Auch wegen der Altersrückstellungen der PKV liegt der tatsächliche Beitrag meist sehr weit unter dem Maximalbeitrag. Interessant kann der Standardtarif gelegentlich für Ehepaare in der PKV werden, hier muss nur der 1,5fache GKV-Höchstsatz bezahlt werden.
Ein Wechselrecht in den Standardtarif haben nur Versicherte mit Versicherungsschutz einem alten Bisex-Tarife. Wer durch einen Tarifwechsel gem. § 204 VVG von einem Bisex- in einen Unisex-Tarif wechselt, verliert die Wechseloption auf den Standardtarif. Dann bleibt als Beitragsnotbremse nur der teure Basistarif. Der hat auch seine Berechtigung, aber nur für Empfänger von staatlichen Leistungen wie Hartz IV und der Grundsicherung.
Die hc consulting AG kann aus der Praxis zur Beratung zum kostenlosen PKV-Tarifwechsel berichten, dass sich fast immer ein Tarif mit normalen Versicherungsleistungen und einem günstigen Beitrag findet und so den Standardtarif überflüssig macht. Sind Sie bereits heute im Standardtarif versichert? Dann können wir eine Beratung nicht mehr anbieten.
Erfahrungen
Wie sind also die Erfahrungen von Versicherten im Standardtarif? Der Versicherungsbeitrag ist sehr günstig und somit ein absolutes Plus für die Kunden. Anders sieht es im Alltag bei Ärzten aus. Der niedergelassene Arzt muss die reduzierten GOÄ-/GOZ-Sätze (1,8) im Standardtarif nicht akzeptieren. Normalerweise rechnen Ärzte zwischen dem 2,3 und dem 3,5fachen Hebesatz ab. Etwa die Hälfte der Versicherten berichten von einer problemlosen Abwicklung mit ihren Ärzten, die andere Hälfte würde lieber sofort wieder in normale PKV-Tarife zurück wechseln. Es kommt immer wieder vor, dass eine Behandlung am Ende doch zum 2,3fachen Satz abgerechnet wird und der Versicherte auf der Differenz sitzenbleibt.
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Hier die Leistungsbeschreibung einer Versicherung für den Tarif STN:
„Die Krankenhauswahl beschränkt sich auf Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.
Keine Erstattung von Wahlleistungen, d.h. weder die Kosten für Zweibettzimmer noch für die Chefarztbehandlung werden übernommen.
Für die ersten 28 Tage eines Krankenhausaufenthaltes ist ein Eigenanteil von 10,00 Euro pro Tag zu zahlen.
Fahrkosten werden nur mit 90 % erstattet. Die Eigenbeteiligung beträgt mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR Euro je Fahrt.
Heilpraktikerleistungen sind nicht erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ausgenommen sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) aufgeführt sind.
Arztleistungen werden maximal mit dem 1,8fachen Gebührensatz GOÄ erstattet.
Zahnarztleistungen werden maximal mit dem 2,0fachen Gebührensatz GOZ erstattet.
Gegenüber dem Arzt muss vor der Behandlung offengelegt werden, dass man zwar Privatpatient ist, aber der Arzt nur bis zum 1,8fachen Gebührensatz liquidieren darf (anstelle des 2,3 bzw. 3,5fachen). Der Arzt ist nicht verpflichtet, die niedrigeren GOÄ/GOZ-Sätze zu akzeptieren.
Für Psychotherapie sind nur 25 Sitzungen im Kalenderjahr erstattungsfähig.
Jährliche Selbstbeteiligung von maximal 306,00 Euro für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (in der Tarifstufe STB anteilig entsprechend dem Beihilfeanspruch).
Es gibt ein begrenztes Hilfsmittelverzeichnis, welches insgesamt nur 13 Hilfsmittel umfasst. Teilweise sind Höchstbeträge vorgesehen. Brillengestelle werden nicht erstattet.
Bei zahntechnischen Leistungen und Heilmitteln wird eine Preisliste mit niedrigerem Erstattungsniveau zugrunde gelegt.
Für Rückführung aus dem Ausland gibt es keine Leistungen.
Aus dem Standardtarif wird keine Beitragsrückerstattung oder Pauschalleistung gezahlt.
Der Standardtarif erfüllt in der PKV vor allem eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich insbesondere an Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen besonders preiswerten Tarif benötigen. Bei einer späteren erneuten Umtarifierung ist für Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung erforderlich, so dass die Entscheidung für den Standardtarif in vielen Fällen unwiderruflich und eine Rückkehr in den bisherigen Versicherungsschutz nicht möglich ist.“
In unserem Blog zum PKV-Tarifwechsel erhalten Sie laufend aktuelle Informationen zum Thema.
Wir beraten Versicherte dieser PKVs:
Allianz, ARAG, AXA, Barmenia, BBKK, Generali, Continentale, DBV, Deutscher Ring, DKV, Gothaer, Hallesche, Hanse Merkur, Inter, Nürnberger, Münchener Verein, R+V, Signal Iduna, SDK, UKV, uniVersa; Ausnahmen