© hc consulting AG 07.2024

PKV Ombudsmann und Tarifwechsel

Der PKV-Ombudsmann hilft kostenlos bei Problemen mit der privaten Krankenversicherung

Unsere zu 100 % kostenlose Beratung zur PKV und zum Tarifwechsel macht den Ombudsmann überflüssig

Wir bieten Lösungen zu allen Problemen und Fragen 


 

Im Gegensatz zur BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) soll der PKV Ombudsmann konkrete, einzelne Streitfälle im Bereich der Versicherungsgesellschaften, der PKV-Berater und der PKV-Versicherten schlichten. So sollen Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten ohne Gerichte einvernehmlich beigelegt werden. Der Ombudsmann soll immer versöhnen und vermitteln. Das Verfahren ist für alle Beteiligten kostenlos. Finanziert wird der PKV-Ombudsmann allerdings vom PKV-Verband. Dennoch ist die Arbeit unabhängig. Ist ein Beteiligter nicht mit der unverbindlichen Entscheidung des Ombudsmannes einverstanden, so muss er den Rechtsweg gehen oder kann die BaFin einschalten. Das Beschwerdeverfahren muss innerhalb bestimmter Fristen eingeleitet werden. Ein Anwalt ist nicht nötig. Sie können sich selbst vertreten oder zum Beispiel die

hc consulting AG als Ihren PKV-Makler mit der Beschwerde beim Ombudsmann beauftragen. Nicht zuständig ist der PKV Ombudsmann bei Beschwerden über Ärzte oder andere Behandler.

Der Ombudsmann ist für viele Fragen aus dem Bereich private Krankenversicherung zuständig. Wir möchten besonders auf die Problematik der Beratungs- und Informationspflichten der Versicherungen und der Versicherungsmakler hinweisen. Selbstverständlich kann auch bei Problemen mit dem PKV-Tarifwechsel diese Schlichtungsstelle angerufen werden. Wird etwa der Tarifwechsel aufgrund einer Risiko- oder Gesundheitsprüfung abgelehnt, schreitet der PKV-Ombudsmann ein. Häufig kommt es zu Problemen bei der Berechnung der Selbstbeteiligung und einem unterjährigem Wechsel des Tarifs. Der Ombudsmann spricht sich hier regelmäßig im Sinne der Versicherten aus.

Manchmal wird dem Ombudsmann gefolgt, manchmal nicht.

In einem Fall wechselte ein lange Zeit bei einem Unternehmen Versicherter zum 1. April eines Jahres den Tarif. Der alte Tarif hatte eine Selbstbeteiligung von € 1.500, der neue Tarife beinhaltete ebenfalls eine SB. Gemäß den Versicherungsbedingungen berechnete der Versicherer den alten Selbstbehalt voll und die neue SB anteilig ab dem 1.4.. Formaljuristisch war das OK und entsprach den Versicherungsbedingungen. Für den Versicherten als Verbraucher ist eine solche Regelung aber überraschend und nicht zu verstehen. Der Versicherte wurde auch während der laufenden Tarifwechsel-Verhandlungen über diese Regelung nicht informiert. Mit der entsprechenden Information hätte sich der Versicherte vielleicht gegen den Wechsel zum 1.4. in den neuen Tarif entschieden. Der PKV Ombudsmann hat für eine Begrenzung der SB im Sinne des Versicherten ausgesprochen. Dieser Empfehlung zur Lösung des Problems ist die Versicherung gefolgt.

Tätigkeitsbericht PKV-Ombudsmann