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Notlagentarif NLT und Coronavirus
Versicherte der privaten Krankenversicherung mit wirtschaftlichen Problemen, welche durch SARS-CoV-2 oder COVID-19 oder ganz einfach durch das Coronavirus verursacht sind, sollten auf den (guten alten) Notlagentarif NLT zur Finanzierung ihrer PKV-Beiträge zurückgreifen. Mit dem sogenannten Moratorium (Art. 240 § 1 EGBGB) haben PKV-Kunden zwar die Möglichkeit die Zahlung der PKV-Beiträge ohne Nachteile beim Versicherungsschutz vorerst bis zum 30.06.2020 ganz zu verweigern, nach dem Ablauf des Moratoriums sind dann aber die gesamten aufgelaufenen PKV-Beiträge auf einmal fällig. Da es sich bei der privaten Krankenversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, kann die Versicherungsgesellschaft auf dem Kulanzwege nicht einfach auf die Beitragszahlung verzichten. Es gibt hier also nichts zu verhandeln. Beim Notlagentarif NLT und Zahlungsschwierigkeiten durch die Probleme mit dem Coronavirus stellt der Versicherte die Beitragszahlung an die PKV zunächst ein, eine gesonderte Mitteilung an die Versicherung wie beim Moratorium ist nicht erforderlich. Auch bei dieser Variante der Problemlösung bleibt der Versicherungsschutz zunächst voll bestehen. Es folgt das normale Mahnverfahren der Versicherung und kraft Gesetz wird der PKV-Tarif nach drei Monaten automatisch in den Tarif NLT umgestellt, die Versicherung stellt eine neue Police aus. Mit ca. 120 EURO Monatsbeitrag inklusive Pflegeversicherung sind die Beiträge niedrig, der Versicherungsschutz besteht aber nur noch eingeschränkt und eben nur noch für Notfälle. Werden auch die Beiträge zum Notlagentarif nicht gezahlt, besteht dennoch Versicherungsschutz gem. NLT. In der Vergangenheit haben es sich einige PKV-Kunden langfristig im NLT „gemütlich gemacht“. Durch das Urteil IV ZR 81/18 des BGH vom 5.12.2018 macht ein langfristiger Verbleib im NLT aber keinen Sinn mehr. Beitragsrückstände können nach dem BGH-Urteil mit Leistungsansprüchen verrechnet werden. Für vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten ist der Tarif NLT aber sehr gut geeignet. Ist die Krise überstanden, erfolgt der automatische Tarifwechsel in den ursprünglichen Tarif. Wichtig beim „Tarifwechsel“ in den NLT ist ein taktisch kluges Vorgehen.
Es gilt u.a.: „Eine ggf. vorhandene Alterungsrückstellung wird ab dem 1. August 2013 in der Weise angerechnet, dass bis zu 25 Prozent des monatlichen Beitrags durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden. Dies vermindert die Alterungsrückstellung umso mehr, je länger die Versicherung im Notlagentarif bestehen bleibt. Zudem wird während einer Versicherung im Notlagentarif keine weitere Alterungsrückstellung angespart. Dieser fehlende Sparvorgang muss bei einer späteren Umstellung in den ursprünglichen Versicherungsschutz nachgeholt werden und führt in der Regel zu höheren Beiträgen als vor der Umstellung in den Notlagentarif.“
PKV-Tarifwechsel § 204 VVG
Was der Notlagentarif für vorübergehende finanzielle Probleme ist, das ist die PKV-Tarifoptimierung mit dem Tarifwechsel § 204 VVG für die mittel- bis langfristige Kostenkontrolle der Beiträge innerhalb der bestehenden privaten Krankenversicherung. Bitte lesen Sie auf dieser Website alles zum PKV-Tarifwechsel und bei der Stiftung Warentest Finanztest zur hc consulting AG.
Die AXA führt zum 01.07.2020 eine Beitragsanpassung im Tarif NLT durch:
hc consulting AG vertritt die Interessen der Versicherten dieser PKVs zum Notlagentarif NLT und bei allen Fragen wie zum Beispiel dem Tarifwechsel:
Allianz, ARAG, AXA, Barmenia, BBKK, Generali, Continentale, DBV, Deutscher Ring, DKV, Gothaer, Hallesche, Hanse Merkur, Inter, Nürnberger, Münchener Verein, R+V, Signal Iduna, SDK, UKV, uniVersa; Ausnahmen