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PKV mit Selbstbeteiligung: Auswirkung auf die Steuer prüfen

 

Verträge mit Selbstbeteiligung sind bei privat Krankenversicherten beliebt. Die Eigenbeteiligung an den Leistungen eines Jahres mindert den Beitrag oft so erheblich, dass die Ersparnis größer ist als die maximalen Kosten, die man selbst zahlen muss. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs macht es aber jetzt erforderlich, auch die steuerlichen Auswirkungen einer Selbstbeteiligung zu prüfen.

Selbstbeteiligung ist keine Sonderausgabe

Der Kläger wollte erreichen, dass die Selbstbeteiligung in der PKV für ihn und seine beiden Töchter von zusammen 3.960 € in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt wird. Sein Argument: Durch den Selbstbehalt spare er Beitrag, den er ohne diese Vertragskonstruktion steuerlich hätte geltend machen können. Der BFH wies die Klage am zurück (Aktenzeichen X R 43/14, Urteil vom 1. Juni 2016). Sonderausgaben sind nach Auffassung der Richter nur tatsächlich gezahlte Beiträge. Der fiktive Sachverhalt, dass durch eine Selbstbeteiligung steuerlich wirksamer Beitrag nicht anfällt, bleibt dagegen unberücksichtigt.

Abzug nur als außergewöhnliche Belastung möglich

Krankheitskosten sind also auch bei Selbstbeteiligungs-Tarifen nur als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Das scheitert in vielen Fällen, so auch beim Kläger in diesem Verfahren, an der zumutbaren Belastung, die insbesondere von Einkommen und Familienstand abhängt. Außergewöhnliche Belastungen unterhalb dieser Zumutbarkeitsgrenze, die unter Umständen mehrere tausend Euro betragen kann, haben auf die Höhe der Steuer keinen Einfluss.

Selbstbehalt ist sinnvoll

Dennoch macht eine Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung Sinn. Da der Steuersatz niemals 100 % beträgt, ist eine direkte Beitragsersparnis in der PKV meistens mehr Wert als ein eventueller Steuervorteil durch den höheren Beitrag. Wir prüfen das mit Ihnen im Rahmen unseres kostenlosen PKV-Tarifwechsels.