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Notlagentarif NLT der privaten Krankenversicherung

Der Notlagentarif NLT der Privaten Krankenversicherung PKV ist ein gesetzlich vorgeschriebener Krankenversicherungstarif und bei allen Versicherungen gleich. Wie der Name es schon sagt, ist der NLT für finanzielle Notlagen gedacht. In der Vergangenheit lief bei einem Zahlungsverzug der gesamte PKV-Beitrag sozusagen unendlich weiter auf, der Versicherungsschutz war erloschen und die Schulden bei der PKV waren am Ende der Zahlungsstörung enorm hoch. Durch den NLT wird der bestehende Tarif nach ein paar Monaten automatisch, Kraft Gesetz, in den NLT umgestellt. Dabei sind die Beiträge des NLT sehr günstig, es werden zur Finanzierung auch die Altersrückstellungen herangezogen. Bis zu einem Urteil des BGH war es unter Umständen lukrativ für die Versicherten, auch länger im NLT versichert zu sein. Teilweise steuerten PKV-Kunden durch vorsätzliche Nichtzahlung der Beiträge gezielt den billigen NLT an. Der BGH lässt aber seit seinem Urteil zum NLT die Verrechnung von Versicherungsleistungen mit den NLT-Beiträgen zu. Insofern sollte die Versicherungszeit im NLT so kurz wie möglich sein.

Wer eine zusätzliche Entscheidungshilfe zum NLT braucht, der sollte sich einmal in Ruhe diese Leistungsbeschreibung einer privaten Versicherung durchlesen:

„Welchen Umfang hat eine Behandlung im NLT?

Gemäß § 9 Abs. 4AVB/NLT ist die versicherte Person vor Behandlungsbeginn verpflichtet, gegenüber dem Arzt/Zahnarzt/Krankenhaus unter Vorlage eines Ausweises auf den Versicherungsschutz im Notlagentarif hinzuweisen. Wenn keine Vorlage des Ausweises erfolgt, drohen Erstattungslücken.

Der Versicherer leistet ausschließlich für Aufwendungen, die zur Heilbehandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Für versicherte Kinder und Jugendliche leistet der Versicherer für Aufwendungen, die medizinisch notwendig und erforderlich sind, sowie für Aufwendungen und für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission STIKO empfiehlt.

Im Notlagentarif beschränkt sich die Versorgung auf eine reine Grundversorgung, nämlich auf „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen“, wie in den Tarifbedingungen festgelegt. Anders als in den normalen Tarifen erstatten wir nur das Nötigste.

Bei Gelenkverschleiß, wie zum Beispiel einer Hüft- oder Kniearthrose, übernehmen wir nur die Kosten für schmerzstillende Medikamente wie Tabletten, Salben oder Spritzen. Wir bezahlen keine Kosten für eine Physiotherapie oder eine Operation des Gelenks. Auch die Kosten für bildgebende Maßnahmen wie Röntgenbilder, CT und MRT oder die Kosten für Diagnostik, zum Beispiel Laborkosten, erstatten wir im NLT nicht.

Im Bereich Zahn übernehmen wir nur die Kosten einer schmerzstillenden Behandlung und leisten nicht für Zahnersatz. Notfalls muss ein Zahn ohne Ersatz gezogen werden.

Nach einem Unfall erhalten Sie Leistungen nur für die nötigste Akutversorgung. Kosten für Folgebehandlungen erstatten wir nicht, auch wenn sie aus medizinischer Sicht geboten sind.

Im NLT erstatten wir Kosten für Behandlungen von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Nur wenn eine Erkrankung plötzlich auftritt, schnell und heftig verläuft und die Behandlung aus medizinischer Sicht nicht aufgeschoben werden darf, erstatten wir die Kosten. Wenn eine akute Erkrankung ohne ärztliche Behandlung wahrscheinlich folgenlos ausgeheilt wäre/ist, übernehmen wir keine Kosten.

Die Kosten für Operationen, die sich ohne erhebliche Gefahr aufschieben lassen, erstatten wir auch dann nicht, wenn das Verschieben ein erhöhtes Komplikationsrisiko birgt. Versicherte im NLT haben zum Beispiel keinen Anspruch auf Leistungen für die Entfernung der Gallenblase bei Steinen oder den operativen Verschluss eines nicht eingeklemmten Leistenbruchs.

Bei chronischen Erkrankungen erhalten Sie Leistungen für Behandlungen, wenn eine Nichtbehandlung Ihren Gesundheitszustand in absehbarer Zeit erheblich verschlechtern und zu einer akuten Krankheit führen würde.

Im NLT erstatten wir keine Kosten für Psychotherapie.
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft gibt es eine Notversorgung.

Der Versicherer übernimmt die Kosten ärztlicher Behandlungen nur in begrenztem Umfang. Es gelten die Gebührensätze, die in den Tarifbedingungen festgelegt sind (1,8 GOÄ/2,0 GOZ). Darüber hinaus entstandene Kosten tragen Sie selbst.

Sie sind verpflichtet Ihren Arzt bei jeder Behandlung darauf hinzuweisen, dass Sie im NLT versichert sind und der Arzt nach den geltenden Sätzen abrechnen muss. Sie erhalten dazu einen speziellen Behandlungsausweis für den NLT, den Sie bitte Ihrem Arzt vorlegen.

Wie komme ich zurück in den „alten“ Tarif?

Wenn Sie Ihre Beitragsrückstände und die Vollstreckungskosten vollständig bezahlt haben, werden Sie zum Ersten des übernächsten Monats wieder im „alten“ Tarif versichert. Dies gilt nur, wenn bis zum Tag der Umstellung kein neuer Beitragsrückstand entsteht. Bis zum Umstellungsdatum sind Sie im NLT versichert, unabhängig vom Ausgleich der Rückstände. Für die Umstellung müssen Sie nichts tun. Wir kümmern uns darum, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bitte beachten Sie:

Der Notlagentarif sieht keine Bildung von Alterungsrückstellungen vor. Die Alterungsrückstellungen, die Sie bisher mit Ihren Beiträgen zur Krankheitskostenvollversicherung aufgebaut haben, werden für die Dauer der Versicherung im Notlagentarif angerechnet. Das Gesetz sieht vor, dass bis zu 25 % des Beitrags zum Notlagentarif aus den Alterungsrückstellungen finanziert werden.
Die Alterungsrückstellungen werden also verbraucht. Sollten Sie Ihren Beitragsrückstand ausgleichen und wieder in Ihren ursprünglichen Krankheitskostenvollversicherungstarif überführt werden, stehen deshalb nur noch reduzierte Alterungsrückstellungen zur Verfügung. Dadurch werden Sie in Ihrem ursprünglichen Tarif einen höheren Beitrag zahlen müssen.“

Wenn es gar nicht anders geht, dann bietet der NLT eine gute Möglichkeit vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten zu bewältigen. Bei sehr langen oder unabsehbaren Zahlungsproblemen, sollte im Zusammenspiel mit staatlicher Unterstützung der Wechsel in den Basistarif BTN erfolgen. Allerdings wäre der Wechsel vom Basistarif zurück in den alten PKV-Tarif nicht so einfach wie aus dem NLT möglich, das ginge dann nur mit einer Gesundheitsprüfung.

PKV-Tarifwechsel § 204 VVG und Tarifoptimierung

Ganz am Anfang aller Überlegungen kann auch der Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse GKV geprüft werden. Oft ist das nicht möglich und eine GKV ist auch nicht so billig, wie viele Menschen denken. Mit einem Tarifwechsel und dem Erhalt aller erworbenen Rechte wie den Altersrückstellungen gem. dem gesetzlich verbrieften Recht nach § 204 VVG, kann man so manche Sorge von Anfang an umgehen.

Allianz, ARAG, AXABarmeniaBBKK, GeneraliContinentaleDBVDeutscher Ring, DKVGothaer, HallescheHanse Merkur, InterNürnbergerMünchener VereinR+VSignal IdunaSDKUKV, uniVersa;   Ausnahmen