© hc consulting AG 11.2024

Bürgergeld (Hartz IV) und Grundsicherung in der privaten Krankenversicherung

Wer Bürgergeld (Hartz IV) oder Grundsicherung bezieht, kann kostenlos in seiner PKV bleiben

Sozialtarife der PKV sind die deutsche Bürgerversicherung

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Standardtarif STN, Basistarif BTN und der Notlagentarif NLT stellen nicht mehr und nicht weniger als die Bürgerversicherung in der Krankenversicherung dar. Hier sind finanziell oder sozial Schwache kostenlos oder sehr günstig versichert. Liegt man mit der Höhe seines privaten Einkommens gerade so über der Möglichkeit die Grundsicherung vom Staat zu beziehen, war die Entscheidung zum Wechsel von der GKV in die PKV eine Fehlentscheidung. Liegen die laufenden Bezüge über dem deutschen Durchschnitt, ist die private Krankenversicherung für langjährige PKV-Kunden günstiger und besser als eine gesetzliche Krankenkasse GKV.

Hilfsbedürftigkeit

Die sogenannte Hilfsbedürftigkeit wird vom Staat festgestellt. Hilfsbedürftige Bezieher von Grundsicherung oder ALG II / Bügergeld können in den Basistarif ihrer PKV wechseln und erhalten wegen der Hilfsbedürftigkeit einen Rabatt von 50 % auf den Beitrag im Basistarif BTN von ihrer PKV. Wer den verminderten Beitrag nicht alleine finanzieren kann, erhält einen Zuschuss zur PKV vom Staat und ist dann in aller Regel kostenlos in seiner PKV versichert.

Zu wenig zum Leben und zu viel zum Sterben

Mit einem kleinen Einkommen, welches aber zu hoch ist um Ansprüche gegen den Staat auf Grundsicherung zu haben, ist die Situation im Hinblick auf die Finanzierung einer PKV nicht so gut. Durch ein Urteil des BGH vom 5.12.2018 (IV/ ZR 81/18) verliert der NLT seine Bedeutung für säumige Zahler. Die PKV darf Versicherungsleistungen mit rückständigen Beiträgen verrechnen. Der NLT macht nur noch für eine kurze Übergangszeit bei Zahlungsproblemen Sinn. Die relativ kleine Gruppe der PKV-Versicherten mit einem geringen Einkommen ohne Ansprüche gegen den Staat auf Grundsicherung bestimmen die gesamte Diskussion zur PKV und zur Bürgerversicherung.

Vorsicht bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit

Ist zu Beginn einer Hilfsbedürftigkeit bereits abzusehen, dass diese nur vorübergehender Natur ist, sollte der Wechsel in den Basistarif BTN auf jeden Fall vermieden werden. Fällt die Hilfsbedürftigkeit später weg, so entfällt auch der 50-prozentige Beitragsnachlass der privaten Krankenversicherung. Ein Tarifwechsel gem. § 204 VVG ist dann meist nicht mehr sinnvoll durchzuführen. Die Krankenversicherung ist dann bis an das Lebensende teuer und nicht gut in der Leistung. Die hc consulting AG führt die gesamte Beratung zur Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung zu 100 % kostenlos durch.