Die Gebührenordnung für Ärzte und für Zahnärzte GOÄ/GOZ stellt den Rahmen für privatärztliche Abrechnungen mit den Versicherten der PKV dar und bietet sozusagen eine Bandbreite für Hebesätze und bestimmt so die Höhe der jeweiligen Arztrechnung. Ausgehandelt werden die GOÄ und die GOZ zwischen der PKV, der Bundesärztekammer und der für die Beamten zuständigen Beihilfe, am Ende muss der Gesetzgeber zustimmen. Das etwas veraltete Abrechnungswerk muss immer wieder mit Analogabrechnungen arbeiten und birgt das „Risiko der Intransparenz und Streitanfälligkeit“, so das Bundesgesundheitsministerium BMG. Analogabrechnungen erfolgen dann, wenn neue Behandlungsmethoden wegen des Alters der GOÄ/GOZ dort einfach noch nicht aufgeführt sind. Leistungsbeschreibungen und die Bewertung der ärztlichen Leistungen werden in einer alten Gebührenordnung eben nur unvollständig wiedergegeben. Eile zur Reform kann man aber bei den beteiligten Stellen nicht ausmachen.
Hinsichtlich der Hebesätze wird es wohl nicht zu Veränderungen kommen. Als Regelhöchstsatz gilt der Faktor 2,3 und als Höchstsatz der Faktor 3,5 der GOÄ/GOZ. Verlangt der Arzt mehr als 3,5 von seinem Patienten, so muss er vor der Behandlung mit seinem Patienten eine individuelle und schriftliche Honorarvereinbarung abschließen. Das kann man als Patient auch ablehnen. Langjährig privat Versicherte können an den eigenen Arztrechnungen der Vergangenheit eine eigene kleine Studie zur Höhe der GOÄ/GOZ-Sätze machen. Dabei stellen sie in der Regel fest, dass der 2,3fache Hebesatz fast immer in Rechnung gestellt wird, ganz gelegentlich der 3,5fache Satz und sehr selten mehr als 3,5 verlangt wird.
Neben vielen weiteren Faktoren spielt bei der Tarifoptimierung innerhalb einer bestehenden privaten Krankenversicherung mit einem PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG auch die tarifliche Erstattung zur Höhe der GOÄ/GOZ-Sätze im angestrebten Zieltarif eine wichtige Rolle. Es gibt auch PKV-Tarife mit reduzierter Erstattung und Wege, wie man mit einer solchen Begrenzung dennoch ganz gut leben kann. „Aus Versehen“ darf und sollte aber ein Tarifwechsel in solche Tarife nicht erfolgen.
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