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BGH-Urteil: Lasik-OP muss bezahlt werden

In einem Urteil vom 29.03.2017 hat der BGH (Az.: IV ZR 533/15) entschieden: Eine private Krankenversicherung muss ihren Versicherten grundsätzlich eine Lasik-OP bezahlen.

Starke Fehlsichtigkeit auf beiden Augen gilt als Krankheit. Demnach stellt “eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von minus 3 beziehungsweise minus 2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von Paragraf 1 Absatz 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) dar”. Bisher versuchten einige Versicherer die Kosten abzulehnen, da es sich bei einer Fehlsichtigkeit nicht um eine Krankheit handele. Jetzt widerspricht der BGH. Aus Sicht eines normalen Versicherungsnehmers ist der “Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr”. Liegt für den Versicherten eine “nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vor”, so kann er von einer bedingungsgemäßen Erkrankung ausgehen und hat einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Lasik-OP. Ein Verweis auf eine Brille reicht nicht aus. Das sind gute Nachrichten für PKV-Kunden, aber eine kleine Kostenlawine für die Versicherer.