© hc consulting AG 07.2024

Beiträge für 2,5 Mio. Selbstständige in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ab 01.01.2018 unberechenbar

hc consulting AG, PKV-Maklerspezialist

Die monatlichen Versicherungsbeiträge für Selbstständige GKV-Kunden richten sich nach dem Einkommen. Früher wurde der letzte Steuerbescheid bei der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt und daraus entstand der individuelle KV-Beitrag, vom Mindestbeitrag 420 EURO bei kleinen Einkommen bis zu 760 EURO. Der so festgelegte Beitrag war dann ein Jahr lang gültig, bis der nächste Steuerbescheid vorgelegt wurde. Einkommensschwankungen wurden also nur „historisch“, mit Zahlen der Vergangenheit berücksichtigt. Der letzte Steuerbescheid ist bei Selbstständigen halt schon mal zwei Jahre alt. Aber wenigstens konnte sich der Selbstständige auf die Berechnung seiner GKV-Beiträge verlassen. Von den etwa 5 Mio. Selbstständigen in Deutschland sind ca. 2,5 Mio. in der GKV versichert.

Das ist vorbei. Seit Anfang 2018 ist die jeweilige Berechnung des Beitrages der Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse nur noch vorläufig. Das bedeutet, der GKV-Beitrag für 2018 wird vorläufig mit dem Steuerbescheid aus 2016 von der Kasse festgelegt. Kommt dann zum Beispiel im Jahr 2020 der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom Finanzamt, so wird im Jahr 2020 der Steuerbescheid 2018 der GKV zur Nachberechnung vorgelegt. Dann erst, also zwei Jahre später wird der Kassenbeitrag endgültig festgelegt.  Dann kann es zu einer Nachzahlung von 4.100 EURO kommen. Oder auch zu einer Rückerstattung.

Für kleine bis mittlere Betriebe ist das unkalkulierbar und unberechenbar. Der Gesetzgeber hat jetzt genau berechnete Kassenbeiträge geschaffen, aber bei kleinen Firmen für totale Unberechenbarkeit gesorgt.

Aber es kommt noch besser. Bei der Berechnung der GKV-Versicherungsbeiträge wird nicht nur die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ berücksichtigt, sondern wie bei Hartz- IV-Empfängern werden die Vermögensverhältnisse der sogenannten Bedarfsgemeinschaft mitgezählt. Wer verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, muss auch das Einkommen des Partners bei der GKV zur Berechnung seiner GKV-Beiträge vorlegen.

Wer maximal 50 Jahre alt ist kann die private Krankenversicherung (PKV) als Alternative prüfen. Hier sollten aber nicht nur die aktuellen GKV-PKV-Beiträge verglichen werden, sondern auch eine mittel- und langfristige Planung vorgenommen werden. So sind dann auch im Rentenalter die KV-Beiträge bezahlbar.

 

Fazit: Für Selbständige mit langfristig hohem Einkommen ändert sich nichts, es wird eh immer der GKV-Höchstbeitrag bezahlt. Für Selbstständige mit kleineren oder schwankenden Einkommen ist die Berechnung der GKV-Beiträge ein unzumutbares Roulettespiel geworden.