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Begründung der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung führt nicht automatisch zu Rückzahlungsanspruch

BGH-Urteil 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19

OLG Köln-Urteil 29. Oktober 2019 – 9 U 127/18

LG Köln-Urteil 29. August 2018 – 23 O 305/17

Update vom 11.01.2021: Urteil im Wortlaut:

Aus der Pressemitteilung des BGH zu o.g. Urteil entnehmen wir, dass die Klagen von PKV-Versicherten wegen einer mangelhaften Begründung von Beitragserhöhungen gescheitert sind. Eventuell fehlende Angaben können vom Versicherer nachgeholt werden. Aus der Mitteilungspflicht für den Versicherer zu den Beitragsanpassungen entsteht keine Möglichkeit zur Plausibilitätskontrolle der Prämienerhöhung.

Unmittelbare Ansprüche für andere Versicherungsnehmer ergeben sich aus den Urteilen nicht. Das ergangene Urteil gilt ausschließlich zwischen dem klagenden Versicherungsnehmer und der AXA.

Im Wortlaut liegt das Urteil am 16.12.2020 noch nicht vor. Im Grunde handelt es sich um eine Fortführung der Entscheidung des BGH zur Unabhängigkeit des PKV-Treuhänders. (siehe auch: SPON).

Die hc consulting AG hat frühzeitig von Klagen gegen die eigene PKV wegen einer vermeintlich unzureichenden Begründung von Beitragserhöhungen abgeraten (wie bereits bei der ebenfalls vom BGH entschiedenen Frage der Unabhängigkeit des PKV-Treuhänders).

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen lassen sich nicht mit dem Aufdecken von eventuellen Formfehlern beseitigen. Das eigentliche Problem ist die Frage, welche Kosten für ein Gesundheitssystem von einer Volkswirtschaft und vom Einzelnen überhaupt langfristig getragen werden können. Berlin ist sich der Problematik bewusst und hat für die Sozialabgaben inklusive KV sozusagen eine Obergrenze oder Deckelung von maximal 40 % des Einkommens eingezogen. Am Ende mündet alles in der Frage, ob ein 80-Jähriger noch eine künstliche Hüfte bekommt oder ob „sich das nicht mehr lohnt“. In Schweden werden bereits heute schon Personen ab 80 Jahre anscheinend überhaupt nicht mehr umfangreich (um das Wort intensiv zu vermeiden) medizinisch behandelt. Wollen wir das? In Deutschland gibt es (zum Glück?) noch keine Antwort auf diese ethische und natürlich finanzielle Frage. Für die private Krankenversicherung wird die Begrenzung der Beiträge nach oben durch den Standard- und Basistarif verbindlich gewährleistet und gedeckelt. Auch insofern haben wir bereits eine Bürgerversicherung.

Eine gesetzliche Krankenkasse wurde übrigens bislang nicht wegen Begründungen zu Beitragshöhungen verklagt, und das bei einem Beitrag im Jahr 2021 in Höhe von 928 EURO monatlich. Dabei erhält die GKV neben den Beiträgen der Versicherten im Gegensatz zur PKV einen nicht unerheblichen Bundeszuschuss zur Finanzierung der Ausgaben. In der PKV gibt es zum Ausgleich das Instrument der Tarifoptimierung mit dem Tarifwechsel gem. § 204 VVG. hc consulting berät vollumfänglich mit einem langfristigen Horizont, vertritt dabei die Interessen der Versicherten und arbeitet immer zu 100 % kostenlos. Wir vertreten die Interessen unserer Kunden gegenüber diesen privaten Krankenversicherungen:

Allianz, ARAG, AXABarmeniaBBKK, GeneraliContinentaleDBVDeutscher Ring, DKVGothaer, HallescheHanse Merkur, InterNürnbergerMünchener VereinR+VSignal IdunaSDKUKV, uniVersa;   Ausnahmen