© hc consulting AG 07.2024

Aktuarieller PKV-Tarifwechsel § 204 VVG

Aktuare sind Spezialisten und Fachleute für Finanzen und Versicherungen, natürlich auch für private Krankenversicherungen mit der Tarifoptimierung und dem PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG. Ein aktuarieller PKV-Tarifwechsel beinhaltet die Risikoabschätzung, die Bewertung von Wahrscheinlichkeiten und Statistiken mit mathematischen Methoden. Daraus werden bei der Tarifwechsel-Beratung Modelle, Prognosen und Risiken für die zukünftige Tarifentwicklung abgeleitet. Mit der entsprechenden aktuariellen Expertise ausgestattet, herrscht für den PKV-Kunden gegenüber der privaten Krankenversicherung „Waffengleichheit“ bei der Gestaltung der eigenen PKV-Tarife. Zusätzlich gehört zur aktuariellen Tarifwechsel-Beratung auch die Beratung beim Wegfall oder der Reduzierung von PKV-Risikozuschlägen, die Beratung bei komplexen Leistungsfällen und die Beratung bei PKV-Neuabschlüssen.

Wir vertreten als unabhängiger und freier Versicherungsmakler qua unserer Rechtsposition immer die Interessen unserer Kunden gegenüber den Versicherungsunternehmen und erarbeiten somit sofortige und langfristige, reale Vorteile. Wir sind keine Versicherungsvertreter.

Tarifwechsel ja, PKV-Wechsel nein

Der lateinische „actuarius“ mag nur der Buchhalter gewesen sein. Eine professionelle aktuarielle Tarifwechselberatung durch einen PKV-Maklerspezialisten heute, bedeutet eine vollumfängliche Betreuung mit einer langfristigen Perspektive für den Zieltarif mit der Erwartung geringerer Beitragserhöhungen in der Zukunft bei gleichwertigen Versicherungsleistungen. Ein Wechsel des PKV-Unternehmens ist grundsätzlich nicht zu empfehlen.

hc consulting AG hat sich exklusiv auf die Beratung von Kunden dieser PKVs spezialisiert:

Allianz, ARAG, AXABarmeniaBBKK, GeneraliContinentaleDBVDeutscher Ring, DKVGothaer, HallescheHanse Merkur, InterNürnbergerMünchener VereinR+VSignal IdunaSDKUKV, uniVersa;   Ausnahmen

PKV-Beitragserhöhung und § 204 VVG

Beitragsanpassungen oder Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung müssen nicht einfach von den Versicherten akzeptiert werden. Das Recht auf einen Tarifwechsel in einen günstigeren und gleichartigen Tarif, muss nicht durch unsichere und langjährige Gerichtsverfahren erstritten werden. § 204 VVG dient auch zur Abwehr von Beitragserhöhungen und ist jederzeit, also unabhängig von Terminen und Fristen anzuwenden.

Eine private KV ist durch die PKV-Kalkulationsverordnung gesetzlich verpflichtet, die jeweilige Beitragshöhe nach den tatsächlichen jährlichen Krankheitskosten aller Versicherten in ihrem Tarif (Kollektiv oder Versichertenkollektiv) zu berechnen, unabhängig von den im Tarif versicherten Leistungen. Maßgeblich für die Beitragsunterschiede zwischen den verschiedenen PKV-Tarifen ist also nicht der Leistungsumfang, sondern die durch die Risikozusammensetzung bedingten und in den Tarif-Kollektiven entstehenden unterschiedlichen Schadenhöhen. Allerdings sind die Ausgaben für zum Beispiel einen Krankenhausaufenthalt im Einbettzimmer höher als die Ausgaben für den gleichen Krankenhausaufenthalt im Mehrbettzimmer. Insofern spielt der Leistungsumfang immer auch eine Rolle für die mittel- und langfristige Beitragshöhe im gewählten Tarif.