Beitragserhöhungen, Beitragsanpassungen oder Prämienanpassungen sind die große Sorge vieler Versicherter der privaten Krankenversicherung (PKV). Gefühlt steigen die PKV-Prämien viel steiler an als die Beiträge in den gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Unter anderem ist diese real oft nicht richtig empfundene Entwicklung auf die sogenannten sprunghaften Beitragserhöhungen der PKV zurückzuführen. Jahre ohne Beitragserhöhungen werden durch brutal hohe Prämienanpassungen der PKV abgelöst. Rechnet man sich diese hohen Beitragserhöhungen dann für die Zukunft hoch, so würde eine PKV so manch einen Rentner in die Insolvenz führen.
In der Regel kommt es bei einer Abweichung der PKV-Ausgaben von mehr als 10 % zu Beitragserhöhungen, so § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Der BGH (12.07.2023, Az. IV ZR 347/22) hat jetzt entschieden, dass auch eine Abweichung von weniger als 10 % zu einer Beitragsanpassung (nach oben oder nach unten) stattfinden kann. Im Grunde ist das Urteil für die Versicherten der PKV eine gute Nachricht, die Schwelle von 10 % bei Abweichung der Ausgaben führt ja gerade zu den sprunghaften und deshalb unerwünschten Beitragsanpassungen. Eine stetige Beitragserhöhung wie in der GKV wäre gefühlt angenehmer, wenn auch unter dem Strich nicht preiswerter.
Da fast alle PKV-Tarife eine Klausel mit 10 % vorsehen, hat dieses Urteil kaum Bedeutung für die allermeisten PKV-Kunden. Viel besser als eine Klage gegen Beitragserhöhungen hilft dem Versicherten unseres Erachtens eine Tarifoptimierung mit einem PKV-Tarifwechsel nach § 204 des VVG.
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