Der Basistarif (BTN) der privaten Krankenversicherung (PKV) ist eine Weiterentwicklung des Standardtarifs (STN) und muss von allen Krankenversicherungen verpflichtend angeboten werden. Es handelt sich um einen Sozialtarif der PKV mit Versicherungsleistungen vergleichbar zum Standardtarif und zu den gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Mit der Einführung des Basistarifs wurden vom Gesetzgeber bereits wesentliche Merkmale einer Bürgerversicherung installiert. Unseres Erachtens ist der Basistarif ein wichtiger und guter PKV-Tarif, auch wenn er bei der Tarifoptimierung mit dem PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG bis heute keine tragende Rolle spielt.
In den Basistarif kommt man dann, wenn man zum Beispiel keine Krankenversicherung oder nicht genug Geld für den Lebensunterhalt hat. Menschen ohne Krankenversicherung mit einer PKV-Vorversicherung können die Aufnahme in den Basistarif erzwingen (Kontrahierungszwang). Nur dann „kommt“ man in den Basistarif, ansonsten „wählt“ man den Basistarif. Bei finanziellen Problemen muss die PKV in Zusammenhang mit staatlich festgestellter Hilfsbedürftigkeit einen Rabatt von 50 % auf den Basistarif geben. Vom Staat kommen dann in der Spitze der Förderung die anderen 50 % des Beitrages, die private Krankenversicherung im Basistarif ist dann kostenlos. Für vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt sich eher der Notlagentarif NLT. Denn beim Wechsel aus dem Basistarif in andere PKV-Tarife ist meist eine Gesundheitsprüfung fällig.
Ganz wichtig ist der Basistarif für die PKV-Kunden in unisex-Tarifen. Im Gegensatz zu allen anderen unisex-Tarifen verfügt der Basistarif über einen Beitragsdeckel, vergleichbar zum Gas- oder Strompreisdeckel. Der Basistarif darf niemals teurer als der jeweils aktuelle Höchstsatz der GKV sein. Mit einem intelligenten PKV-Tarifwechsel lässt sich der im Vergleich teure Basistarif vermeiden. Bei PKV-Beitragserhöhungen erhält jeder Versicherte ein Angebot (Pflichtangebot) zum Basistarif.
Gesetzliche Besonderheit für den Basistarif BTN: Erfolgte der Wechsel in den Basistarif nach dem 15. März 2020 und endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, können man innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform verlangen, die Versicherung ohne eine erneute Gesundheitsprüfung in dem Ursprungstarif fortzusetzen.
Versicherungsfähigkeit im Basistarif BTN der privaten Krankenversicherung:
Personen, deren Verträge ab dem 01.01.2009 geschlossen wurden, können jederzeit eine Umstellung in den Basistarif beantragen. Ansonsten sind seit Juli 2009 folgende Personen bei allen Unternehmen der privaten Krankenversicherung im Basistarif versicherbar:
– Personen ohne Krankenversicherung, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind,
– beihilfeberechtigte Personen, die noch ergänzenden Restschutz benötigen, – freiwillig gesetzlich Krankenversicherte innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht.
Bereits privat Versicherte können unter Mitnahme von Alterungsrückstellungen nur innerhalb ihres Unternehmens in den Basistarif wechseln. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen:
– das 55. Lebensjahr ist vollendet oder
– es besteht ein Rentenanspruch oder
– der Versicherte ist hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches = Bei einer Hilfebedürftigkeit besteht die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln. Der Vorteil ist, dass der Beitrag dann in voller Höhe des Zahlbeitrages vom Sozialträger übernommen wird. Der Nachteil ist allerdings, dass bei Entfall der Hilfebedürftigkeit der zu zahlende Beitrag deutlich höher als in Ihrem aktuellen Tarif sein kann. Sofern die Voraussetzungen gemäß § 204 Abs.2 VVG erfüllt sind, besteht dann auch ein Rückkehrrecht in den Tarif, in dem Sie vor dem Wechsel in den Basistarif versichert waren.
– es wird ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften bezogen.
Falls Sie später den Versicherungsschutz wieder erhöhen möchten, ist dies mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden; diese kann zu Beitragszuschlägen oder sogar zu einer Ablehnung der Mehrleistungen führen.
Der Leistungsumfang des Basistarifs ist nach Art, Umfang und Höhe mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Leistungsumfangs haben Versicherte im Basistarif nicht. Lediglich Selbstbehalte können gewählt werden.
Im Gegensatz zu den übrigen Tarifen der privaten Krankenversicherung wirken sich Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung direkt auf den Leistungsumfang des Basistarifs aus.
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