© hc consulting AG 11.2024

Aufsicht über den PKV-Tarifwechsel

Das Thema private Krankenversicherung mit der Tarifoptimierung und dem PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG ist für viele Versicherte emotional behaftet. Wäre man doch damals besser in der gesetzlichen Krankenkasse GKV geblieben, dann würde man heute kleinere Beiträge zahlen und man wäre der privaten Versicherungswirtschaft nicht schutzlos ausgeliefert.  

An dieser Stelle möchten wir auf die Lobpreisung unserer Dienstleistung verzichten und verweisen auf einen Bericht der Stiftung Warentest Finanztest über die hc consulting AG:

Stiftung Warentest Finanztest über die hc consulting AG

Aber wer vertritt den PKV-Kunden noch gegenüber der privaten Krankenversicherung bzw. wer überwacht die Praxis im PKV-Tarifwechsel? Immerhin zwingt der Staat seine Bürger über 55 Jahre mit PKV mehr oder weniger dazu, in der einmal ausgewählten privaten Krankenversicherung bis an das Lebensende versichert zu bleiben.

Hier die staatliche Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) BaFin im Wortlautzum PKV-Tarifwechsel und den Rechten der Versicherten aus dem Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes VVG:

„Aufsicht über die Tarifwechselpraxis

Mit der Überwachung der Umstufungspraxis der Versicherer betreibt die BaFin kollektiven Verbraucherschutz. Um ihrem gesetzlichen Schutzauftrag nachzukommen, kann sie sich aller Erkenntnismittel bedienen, die gesetzlich zulässig und geeignet sind, um einen umfassenden Einblick in das Umstufungsverhalten der Versicherer zu bekommen. Zu den wichtigsten Erkenntnisquellen der BaFin zählt neben regelmäßigen örtlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden.

Für Anfragen und Beschwerden über Versicherer gibt es bei der BaFin ein eigenes Beschwerdereferat, bei dem in regelmäßigen Abständen auch Eingaben zum Thema Tarifwechselrecht eingehen. Bei Beschwerdeverfahren zum Wechselrecht prüft die BaFin, ob der Versicherer die Wechselberatung auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer ausrichtet. Streben die Tarifwechsler vornehmlich eine Beitragsreduzierung an, prüft die BaFin, ob bei dem Versicherer geeignete – das heißt beitragsgünstigere – Alternativtarife existieren und er die Wechselwilligen hierauf tatsächlich hingewiesen hat. Stellt sich heraus, dass ein Versicherer es systemisch versäumt hat, auf geeignete Zieltarife hinzuweisen beziehungsweise solche anzubieten, kann die BaFin ihn im Wege eines förmlichen Verwaltungsverfahrens dazu verpflichten, seine Wechselpraxis zu korrigieren.

Ferner befasst sich das Beschwerdereferat der BaFin auch im Rahmen von Beschwerden, die sich gegen Beitragsanpassungen richten, mit der Tarifwechsel-Thematik. Hier prüft es, ob die Versicherer von sich aus auf die Möglichkeit eines Tarifwechsels hinweisen und ob sie Versicherungsnehmern, die 60 Jahre oder älter sind, vorab konkrete Wechselvorschläge für beitragsgünstigere Alternativtarife unterbreiten. Die BaFin lässt sich für ihre Kontrolle den Schriftverkehr zu Beitragserhöhungen standardmäßig von den Versicherern vorlegen.

Verbraucherbeschwerden

Versicherungsnehmer und andere Verbraucher können Beschwerden schriftlich bei der BaFin einreichen. Für allgemeine Fragen zum Beschwerdeverfahren steht das Verbrauchertelefon der BaFin zur Verfügung.

Beispiele für Verstöße

Bei der Bearbeitung von Beschwerden und anderen Prüfungen hat die BaFin gelegentlich Beeinträchtigungen des Tarifwechselrechts festgestellt. Nachdem sie die betroffenen Versicherer darauf hingewiesen hatte, korrigierten diese ihre Wechselpraxis.

Sie hatten beispielsweise den Wunsch von Versicherungsnehmern abgelehnt, in geschlossene Tarife zu wechseln, oder die gesetzlichen Hinweispflichten auf Wechselmöglichkeiten in günstigere Alternativ- oder in den Standard- beziehungsweise Basistarif nicht oder unzureichend erfüllt. Vereinzelt hatten sie die Tarifumstellung auch verzögert.

Nur in einem einzigen Fall, der inzwischen sieben Jahre her ist, musste die BaFin im Wege eines förmlichen Verwaltungsverfahrens gegen einen Versicherer vorgehen. Dieser hatte bei Tarifwechseln – ungeachtet des individuellen Krankheitsrisikos des Versicherungsnehmers – einen allgemeinen Tarifzuschlag (Tarifstrukturzuschlag) erhoben. Nach Auffassung der BaFin höhlt ein solcher Sonderzuschlag das gesetzliche Tarifwechselrecht aus. Insbesondere älteren Versicherungsnehmern nimmt er den Wechselanreiz, da sie mit einem Wechsel keine Beiträge mehr sparen würden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung der BaFin am 23. Juni 2010 (Az.: 8 C 42.09).

Weiter schreibt die BaFin zu den Rechtsfolgen beim PKV-Tarifwechsel:

„Rechtsfolgen des Tarifwechsels

Ein Tarifwechsel ist nicht mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags verbunden. Vielmehr wird der bestehende Vertrag lediglich geändert. Wie bereits ausgeführt, sind dem Versicherungsnehmer dabei die Rechte, die er bis dahin aus dem Vertrag erworben hat, und die Alterungsrückstellung anzurechnen.

Die Anrechnung der Rechte umfasst sowohl die positiven als auch die negativen Rechtspositionen. Zu den positiven Rechten zählen zum Beispiel Wartezeiten, laufzeitabhängige Leistungsstufen (Zahnstaffel) und leistungsfreie Versicherungszeiten für die Beitragsrückerstattung. Negative Rechtspositionen sind zum Beispiel im Herkunftstarif vereinbarte Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge. Enthält der Zieltarif keine Mehrleistungen, gilt die Risikoeinstufung im Herkunftstarif auch für den Zieltarif.

Anrechnung der Alterungsrückstellung bedeutet, dass beim Tarifwechsel ein bestimmter Betrag aus der Alterungsrückstellung zur Reduzierung der Prämie des Zieltarifs zu berücksichtigen ist. Die Regeln für die Berechnung des anrechenbaren Teils der Alterungsrückstellung (Anrechnungsbetrag) sind in den §§ 13 und 13a KalV festgelegt.

Sind die Leistungen im Zieltarif höher oder umfassender als im bisherigen Tarif, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung durchführen und gegebenenfalls einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen. Ein solcher Risikozuschlag kann mitunter dazu führen, dass der Versicherungsnehmer im Zieltarif eine höhere Prämie entrichten muss als im Ausgangstarif. Damit wäre aber das Ziel des Tarifwechsels verfehlt, der ja den Beitrag reduzieren soll. Darum darf der Versicherungsnehmer den Risikozuschlag oder die Wartezeit dadurch abwenden, dass er auf die Mehrleistungen des Zieltarifs verzichtet (Leistungsausschluss).

Der Zieltarif kann nicht nur Mehr-, sondern auch Minderleistungen enthalten. Daher muss sich der Tarifwechsler stets darüber bewusst sein, dass eine Umstufung mit reduziertem Beitrag in der Regel mit einer partiellen Verschlechterung des Versicherungsschutzes einhergeht.

Kollektiver Verbraucherschutz

Beim kollektiven Verbraucherschutz geht es darum sicherzustellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen alle Regeln und Vorschriften einhalten, die die Verbraucher in ihrer Gesamtheit schützen. Gefährdet oder beeinträchtigt ein Versicherer durch sein Verhalten die Belange zahlreicher Versicherter, darf und muss die BaFin aufsichtlich einschreiten. Der kollektive Verbraucherschutz ist nicht zu verwechseln mit dem individuellen Verbraucherschutz, also dem Schutz des einzelnen Verbrauchers. Die BaFin ist nicht befugt, Individualinteressen aus einem Versicherungsverhältnis durchzusetzen oder Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der Gerichte. Verbraucher können sich darüber hinaus an die Verbraucherzentralen oder Schlichtungsstellen wenden.

Keine Kündigung der PKV – Erhalt von erworbenen Rechten

Wir beraten unsere Kunden zu bereits bestehenden privaten Krankenversicherungen. Wir verkaufen keine Versicherungen. Unsere Beratung ist immer vollumfänglich und immer zu 100 % kostenlos. Dabei vertreten wir die Interessen unserer Kunden gegenüber der PKV und finden das individuell beste Preis-Leistungs-Verhältnis.

Die hc consulting AG erfüllt alle Anforderungen der Tarifoptimierung gem. § 204 VVG innerhalb einer bestehenden privaten Krankenversicherung. Wir analysieren auch die versteckten Möglichkeiten innerhalb Ihrer PKV-Gesellschaft und finden die für Sie optimalen Tarife. Anschließend führen wir nach Ihren Wünschen den Tarifwechsel nach § 204 VVG  (Versicherungsvertragsgesetz) innerhalb der Gesellschaft durch. Unsere gesamte Beratung und die laufende Kundenbetreuung sind kostenlos. Als Krankenversicherungsagentur sind wir Ihr Sachverständiger für die private Krankenversicherung, stehen rechtlich auf Ihrer Seite und betreuen Sie vollumfänglich. 

Fast jede private Krankenversicherung kann in einen günstigeren Tarif umgestellt werden. Sie erhalten alle Informationen mit individuellen Empfehlungen zu Ihrem Tarifwechsel. Zur Vorabinformation finden Sie auf dieser Website Bisex und Unisex-Tarife Ihrer PKV und können die Versicherungsbedingungen als PDF herunterladen. In unserem hc consulting Blog geben wir alle Antworten.

Wer ist die hc consulting AG? Unsere DSGVO-Datenschutzerklärung.

Dies PKVs ermöglichen ihren Versicherten eine externe und kostenlose Betreuung:

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