Für fast alle Versicherten der PKV mit einer privaten Krankenvoll-, Zusatz- oder privaten Pflegepflichtversicherung ändern sich zum 01.01.2022 bzw. bereits zum 01.07.2021 die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Keine Auswirkung hat die PKV-AVB Änderung auf die Tarifoptimierung mit dem PKV-Tarifwechsel gem. § 204 VVG. Die Änderungen erfolgen überwiegend aufgrund von diversen Gesetzesänderungen:
- Gesetz für faire Verbraucherverträge
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
- Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
- Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
- Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)
- Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
Verschiedene AVB für die Kranken- und Pflegeversicherung PPV (Muster-, Rahmen- bzw. Tarifbedingungen) werden aus den oben genannten Gründen wie folgt geändert:
- Neu: Digitale Dienstleistungen
Für viele Vollversicherungstarife wird mit Blick auf den medizinischen Fortschritt der Anspruch auf digitale Dienstleistungen wie z.B. Apps verankert. - Änderung: Abtretungsverbote
Sofern in den AVB ein Abtretungsverbot bedingungsgemäß vorgesehen ist, gilt dies nicht für ab dem 1.10.2021 abgeschlossene Verträge. Gesetzliche Abtretungsverbote bleiben hiervon unberührt. Für vor dem 1.10.2021 geschlossene Verträge ist das Abtretungsverbot weiterhin zulässig. Diese Änderung betrifft nahezu alle Voll- und Zusatzversicherungen sowie die PPV. - Neu: Aufnahme von Hinweistexten z. B. zum Ombudsmann
Für nahezu alle Voll- und Zusatzversicherungen sowie für die PPV wurde ein Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle des Ombudsmanns, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg im Anschluss an die AVB aufgenommen. - Neu: Digitale Pflegeberatung und Leistungszuschläge bei vollstationärer Pflege
Für die PPV wurde der Anspruch auf digitale Pflegeberatung, digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sowie ergänzende Unterstützungsleistungen integriert. Außerdem wurde der Anspruch auf einen Leistungszuschlag zur Begrenzung des zu zahlenden Eigenanteils bei vollstationärer Pflege aufgenommen. - Erhöhung: Leistungsbeträge in der Pflege
Die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) und für die Kurzzeitpflege wurden erhöht. - Ergänzt: Niedrigpflegebetten
Niedrigpflegebetten wurden im Pflegehilfsmittelverzeichnis ergänzt.
Fazit: Alle AVB-Änderungen sind Verbesserungen und wurden von den entsprechenden staatlichen Aufsichtsbehörden dahingehend überprüft und freigegeben, eine Zustimmung der Versicherten ist also nicht erforderlich. Eine Auswirkung auf das Tarifwechselrecht gem. § 204 VVG (PKV-Tarifoptimierung) ist nicht gegeben.
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